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28 Apr
NEUESTE INFOS CORONA
Aktuell Coronavirus - Handlungsempfehlungen Stand: 28.04.2021 Plätze noch gesperrt bis auf weiteres.....
NEU! Ist Sport mit Kindern bei einer Inzidenz von über 100 auch erlaubt?
Ja! Bei einer Inzidenz von über 100 können Kinder unter 14 Jahre unter freiem Himmel kontaktfrei in Gruppen von höchstens fünf Kindern Sport ausüben. Die Anleitungsperson muss hierbei ein negatives Ergebnis eines innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung vorgenommenen Tests (PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests) nachweisen können!
NEU! Wie ist hier die Gruppenbegrenzung zu verstehen?
Die Gruppenbegrenzung auf Kinder unter 14 Jahren bezieht sich auf alle Sportarten hinweg. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Trainingsgruppen die maximal zulässige Anzahl an Kindern unter 14 Jahren umfassen. Es werden zudem „feste Trainingsgruppen“ empfohlen. Unter „festen Trainingsgruppen“ werden die im organisierten Sportbetrieb vorhandenen Mannschaften, Kursgruppen, etc. verstanden. Der Trainings-betrieb in losen, nicht auf einen klar definierten Personenkreis beschränkten und von zur Kontaktnachverfolgung nicht erfassten Personen wird weiterhin nicht empfohlen.
NEU! Zählt der Übungsleiter in die jeweils geltende Höchstgrenze für Gruppen?
Nein, sofern der Übungsleiter die Gruppe kontaktlos leitet und selbst nicht an der Sportausübung teilnimmt. Bei einer Inzidenz von über 100 hat die Anleitungsperson hierbei ein negatives Ergebnis eines innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung vorgenommenen Tests (PCR-Tests, POCAntigentests oder Selbsttests) nachzuweisen!
Dürfen Erziehungsberechtige beim Training und Wettkampf ihrer Kinder anwesend sein?
Ja, minderjährige Sportler können zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge (Elternrecht) beim Sportbetrieb von ihren Erziehungsberechtigten begleitet werden. Dabei sind Ansammlungen mehrerer Erziehungsberechtigter in jedem Fall zu vermeiden; der Mindestabstand ist zudem einzuhalten.
Dürfen sich Kinder bzw. Jugendliche selbst in die Kontaktdatenerfassung eintragen?
Es bestehen aktuell keine Bedenken, wenn sich Kinder bzw. Jugendliche selbst eintragen. Im Vereinsrecht gibt es die Sonderrechtsprechung, dass Minderjährige ihre mitgliedschaftlichen Rechte selbst ausüben können.
Umkleiden und Duschen auf dem Vereinsgelände Sind Umkleidekabinen und Duschen weiterhin geschlossen zu halten?
Umkleiden und auch Duschen sind weiterhin geschlossen zu halten. Sollte der Zugang zur Toilette nur über eine Umkleide möglich sein, so kann die Umkleide geöffnet werden. Eine weitergehende Nutzung der Umkleide (z. B. zum Wechseln von Klamotten, etc.) ist nicht erlaubt – Umkleiden sind ansonsten geschlossen zu halten.
Dürfen Toiletten geöffnet werden?
Ja, vorhandene Toiletten auf dem Vereinsgelände dürfen geöffnet werden. Sollte der Zugang zur Toilette nur über eine Umkleide möglich sein, so kann die Umkleide geöffnet werden.